Kurzbeitrag zur "Disciplina sanctionum poenalium in Ecclesia" / zum kirchlichen Strafrecht - Titel: Die Verbote und Konsequenzen der noch nicht festgestellten Exkommunikation latae sententiae, vor allem auf Basis des Can. 1331 § 1 CIC (zum Beispiel nach vollzogener Abtreibung oder einer Beihilfe dazu)

Internationale Startseite - Deutsche Startseite - Weitere Arbeiten - E-Mail
(Vizeoffizial Mag. Mag. Dr. Alexander Pytlik)


INHALTSVERZEICHNIS

I. EINFÜHRUNG UND ERSTE ÜBERSICHT - CANON 1331 CIC

II. DIE WIRKUNGEN IM EINZELNEN DER NICHT FESTGESTELLTEN EXKOMMUNIKATION (UND DAMIT IM FUNDAMENT ALLER EXKOMMUNIKATIONEN)

II./1. Zum Can. 1331 § 1, 1° "vetatur ullam habere participationem ministerialem in celebrandis Eucharistiae Sacrificio vel quibuslibet aliis cultus caerimoniis"

II./2. Zum Can. 1331 § 1, 2° "vetatur sacramenta vel sacramentalia celebrare vel sacramenta recipere"

2.1 Zum ersten Teil der Nummer 2° "vetatur sacramenta vel sacramentalia celebrare"

2.2 Zum zweiten Teil der Nummer 2° "vetatur sacramenta recipere"

2.3 Gesamtergebnis für Can. 1331 § 1, 2°

II./3. Zum Can. 1331 § 1, 3° "vetatur ecclesiasticis officiis vel ministeriis vel muneribus quibuslibet fungi vel actus regiminis ponere."

3.1 Zur ersten Kategorie der Nummer 3° "vetatur ecclesiasticis officiis vel ministeriis vel muneribus quibuslibet fungi"

3.2 Zur zweiten Kategorie der Nummer 3° "vetatur actus regiminis ponere"

III. DAS ERGEBNIS UNSERER UNTERSUCHENDEN ÜBERSICHT ÜBER DIE KONSEQUENZEN DER NICHT FESTGESTELLTEN EXKOMMUNIKATION LATAE SENTENTIAE

IV. BIBLIOGRAPHIE

V. ANMERKUNGEN


I. EINFÜHRUNG UND ERSTE ÜBERSICHT - CANON 1331 CIC

Schon zu Beginn soll eine Übersicht der Folgen für den (nicht festgestellt)exkommunizierten Katholiken gegeben werden:

1. Verbot, sich ratione ministerii an der Feier der Heiligen Eucharistie und aller anderen liturgischen Handlungen zu beteiligen (Can. 1331 § 1, 1°);

2. Verbot, die Sakramente und die Sakramentalien zu feiern (Can. 1331 § 1, 2°);

3. Verbot, die Sakramente zu empfangen (Can. 1331 § 1, 2°);

4. Verbot, jegliches kirchliche Amt auszuüben (Can. 1331 § 1, 3°);

5. Verbot, jeglichen geistlich-kirchlichen Dienst auszuüben (Can. 1331 § 1, 3°);

6. Verbot, jegliche geistlich-kirchliche Aufgabe wahrzunehmen (Can. 1331 § 1, 3°);

7. Verbot, jegliche Akte der Regierung/Leitung zu setzen (Can. 1331 § 1, 3°) und

8. Unfähigkeit, Ablässe zu gewinnen (Can. 996 § 1), was wir in unserer Arbeit nicht näher untersucht haben.

Die Exkommunikation ist zunächst im Sinne aller Zensuren eine Strafsanktion des positiven kirchlichen Rechtes - mit dem besonderen Zwecke der Heilung und zur Entgegnung sehr schwerer Delikte - deren unteilbaren Effekte in einem Ausübungsverbot von Rechten und Pflichten bestehen, im Falle der Exkommunikation in Übereinstimmung mit den Normen des Kirchenrechtsbuches im lateinischen Ritus, des CIC 1983 (Cann. 1331; 171 § 1, 3°; 316; 915; 996 § 1 und 1109), von solcher Art, daß es sich um einen (fast) totalen Ausschluß von den geistlichen Heilsgütern der Kirche handelt.(1) Sie kann logischerweise nur Katholiken treffen, d. h. Christen, die sich in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche befinden. Die selbst eintretende Exkommunikation kann weiters nur jene Katholiken treffen, die der lateinischen Rituskirche angehören. Die Exkommunikation als solche ist nie der Ausschluß von der Gemeinschaft mit der Kirche. Nur wenn sich die Exkommunikation auf Apostasie, Häresie und Schisma bezieht, liegt ein Ausschluß von der vollen Gemeinschaft mit der Kirche vor, aber nicht wegen der dadurch selbst eintretenden Exkommunikation, sondern wegen des Deliktes. Dies mindert jedoch nicht die Schwere der nicht auf einen Glaubensabfall bezogenen Delikte, weil beispielsweise der ebenso normalerweise mit Exkommunikation verbundene Abtreibungsmord jeden Menschen aus der Gesellschaft naturrechtlich ausschließt, da es sich ab der Empfängnis um Tötung einer unschuldigen wehrlosen Person handelt

Der uns interessierende Can. 1331 beginnt nun mit den Worten "excommunicatus vetatur", ohne die Exkommunikation oder den Exkommunizierten näher zu definieren. Der § 1 trifft daher mit seinen Untersagungen jeden Exkommunizierten. Zum § 2, dem wir in dieser kleinen Behandlung nicht weiter Beachtung schenken werden, kann rein sprachlich noch angemerkt werden, daß die Formulierung "Quod si excommunicatio irrogata vel declarata sit, reus ..." insofern als unlogisch angesehen werden kann, als eine Strafe non irrogata keinen Effekt haben dürfte. Es hätte daher besser heißen können: "Die Strafe erzeugt die folgenden Effekte: 1° ..., 2° ..., 3° ..., etc. - die noch nicht erklärte Strafe latae sententiae jedoch erzeugt nur die folgenden Effekte: 1° ..., 2° ..., etc."(2) Mit V. De Paolis muß aber gesagt werden: "... poena dicitur irrogata in modo loquendi Codicis. Agitur de modo loquendi fortasse non omnino recto et perspicuo, sed talis est et ergo tenendus."(3)

II. DIE WIRKUNGEN IM EINZELNEN DER NICHT FESTGESTELLTEN EXKOMMUNIKATION (UND DAMIT IM FUNDAMENT ALLER EXKOMMUNIKATIONEN)

Zunächst ist sofort festzuhalten, daß die Wirkungen des § 1 ("vetatur") nicht die Gültigkeit betreffen. Der Gesetzgeber hätte dies gemäß Can. 10 ausdrücklich erwähnen müssen. Der Grund für die nicht gewählte "Verungültigung" liegt im favor animarum, wie man z. B. auch dem Can. 1335 entnehmen kann.(4) Die Thematik jedoch, wann die unter schwerer Sünde einzuhaltenden Verbote ausgesetzt sind, wird hier nicht weiter behandelt.

II./1. Zum Can. 1331 § 1, 1° "vetatur ullam habere participationem ministerialem in celebrandis Eucharistiae Sacrificio vel quibuslibet aliis cultus caerimoniis"

Der Canon spricht von ministerieller Teilnahme, diensthafter Partizipation. Im Vergleich zum CIC 1917 (Can. 2259), der von aktiver Assistenz sprach, ist dies eine völlig neue Formulierung. Gemäß den alten Kommentatoren wurde unter aktiver Assistenz die Funktion des Lektors, Akolythen, Zeremoniärs, Subdiakons, Kantors und des Trauzeugen verstanden.(5) Im Schema von 1973 hatte man die Partizipation noch nicht mit einem Adjektiv spezifiziert, was daher eine Rechtsverschärfung dargestellt hätte. Die aktive Assistenz wiederum des alten Codex hätte in Richtung verpflichtend passiver Teilnahme gedeutet werden können, was zumindest rein wörtlich im Widerspruch zur Liturgiekonstitution des Vatikanum II (des XXI. Ökumenischen Konzils) gestanden wäre.(6)

Was aber bedeutet nun participatio ministerialis? Für F. Aznar und R. A. Strigl ist darunter weiterhin aktive Partizipation zu verstehen. Gemäß A. Borras jedoch muß auch dieser Canon aufgrund von Can. 18 strikt interpretiert werden, also kann es sich nur um die Beteiligung derer handeln, die zu einem Dienst gerufen werden durch Institutio (Beauftragung) oder durch heilige Weihe, d. h. es sind gemeint die "Laienminister" (Lektor, Akolyth gemäß Can. 230) und die "Klerikerminister". Schließlich ist die aktive Teilnahme als Gläubiger zu unterscheiden von der aktiven Teilnahme als "Minister", und daher ist die deutsche Übersetzung der Nummer 1° gelungen: "(Dem Exkommunizierten ist untersagt) jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern". Der Dienst allerdings als Laie ohne Institutio kann mit der Nummer 1° aufgrund der strikten Interpretation nicht ausgeschlossen werden, jedoch ist er durch die Nummer 3° dann sehr wohl ausgeschlossen.(7)

Also ergibt sich aus Can. 1331 § 1, 1° klar, daß es dem Exkommunizierten verboten ist, als offiziell beauftragter oder geweihter Diener an der Feier der Heiligen Eucharistie und an allen anderen liturgischen Handlungen (ratione ministerii) teilzunehmen.

II./2. Zum Can. 1331 § 1, 2° "vetatur sacramenta vel sacramentalia celebrare vel sacramenta recipere"

Es handelt sich hier also um ein doppeltes Verbot, welches vor allem das sakramentale Leben der Kirche betrifft.

2.1 Zum ersten Teil der Nummer 2° "vetatur sacramenta vel sacramentalia celebrare"

Das erste Verbot betrifft die Feier der Sakramente und der Sakramentalien. Der aktuelle Canon ist wesentlich kürzer gefaßt als der Can. 2261 des alten Codex, vor allem weil die dem Heiligen Stuhl zugestandene Erklärung, wer als Exkommunizierter auch als vitandus anzusehen ist, und damit die Unterscheidung zwischen toleratos und vitandos weggefallen ist.

Die Feier der Sakramente bleibt ohne Ausnahme gültig, im Gegensatz zur Meinung F. Aznars, der für das Bußsakrament auf Basis des Can. 966 § 1 eine Ausnahme erblicken möchte. Zunächst ist nämlich dogmatisch klar, daß die Weihegewalt durch den unauslöschlichen Charakter des heiligen Weihesakramentes erhalten bleibt. Daher kann nur die Ausübung der Weihegewalt teilweise oder ganz untersagt werden (vgl. Can. 1338 § 2). Für alle Sakramente - ausgenommen Taufe und Eheschluß - liegt eine absolute Gültigkeitsbedingung im geweihten Zelebranten (Priester oder Bischof). Im Falle der heiligen Firmung und der Buße gibt es für den Priester eine zusätzliche Bedingung zur Gültigkeit, nämlich die diesbezügliche Fakultät/Erlaubnis.

Damit wären wir schon wieder bei der heiligen Beichte. Unser Codex spricht diesbezüglich nicht mehr von der Jurisdiktionsgewalt - es wird nicht mehr vom Resultat zweier unabhängiger Gewalten ausgegangen (heilige Weihe und Jurisdiktion). Die Nachlaßgewalt ist daher eine sakramentale Gewalt, deren gültige Ausübung jedoch sehr wohl dem Urteil der Kirche untersteht.(8) Der Priester erhält durch seine heilige Weihe die Absolutionsgewalt, aber er kann sie nur ausüben mit der legitimen Konzession von seiten des kompetenten Oberen, mit der facultas exercendi. Daher müssen wir sagen, daß der exkommunizierte Priester (abgesehen bereits von den Cann. 976 und 1335) sehr wohl gültig absolviert, wenn er nur bereits zum Zeitpunkt der Exkommunikation die Beichthör-Erlaubnis besaß. Die Exkommunikation beraubt ja nicht von der facultas, sie verbietet nur deren Ausübung. Es gibt nämlich nur fünf Möglichkeiten, die grundsätzliche Beichterlaubnis ganz oder teilweise zu verlieren (vgl. Cann. 972, 974, 975). Natürlich müssen wir erwähnen, daß in Folge eines öffentlichen Deliktes der Apostasie, Häresie oder des Schismas ein Amt gemäß Can. 194 § 1, 2° automatisch verloren geht, sodaß damit - jedoch wegen des Amtsverlustes - natürlich auch die Beichterlaubnis gemäß Can. 975 verloren geht. Auch in der noch zu behandelnden Nummer 3° des Can. 1331 § 1 geht das Amt wiederum nicht verloren, sondern seine Ausübung wird untersagt, was die Gültigkeit neuerlich nicht beeinträchtigt.

Die Adressaten des Zelebrationsverbotes der Nummer 2° sind alle, denen die Verwaltung der Sakramente übertragen ist, im besonderen die Bischöfe und Priester (wobei Heirat und heilige Taufe hier gesondert betrachtet werden müssen). Bischöfe und Priester sehen sich also der Ausübung des munus sanctificandi beraubt.

2.2 Zum zweiten Teil der Nummer 2° "vetatur sacramenta recipere"

Das zweite Verbot derselben Nummer meint den Empfang der Sakramente. Es ist wiederum Gültigkeit gegeben, allerdings beim Empfang normalerweise schwere Sünde. Hier allerdings muß sehr wohl die Ausnahme des Beichtsakramentes erwähnt werden - es kann wegen der mangelnden Disposition des Pönitenten nicht gültig sein (vgl. Can. 987). Im Falle der Todesgefahr (Can. 1352 § 1; vgl. Can. 976) erhält der Exkommunizierte gültig und erlaubt die Absolution sowohl seiner Zensur als auch seiner Sünden, wenn er nur dann die notwendige Disposition aufweist. Im vorbereitenden Gesetzesschema von 1973 hatte man zu einer später nicht aufgegriffenen Neuerung gefunden, nämlich den Empfang der heiligen Sakramente der Beichte und Krankenölung bei verbleibender Exkommunikation nicht zu untersagen. Damit wollte man das Strafrecht auf das forum externum einschränken. Schließlich setzte sich aber doch von den Kardinälen her die kanonistische Tradition durch.(9)

Im neuen Codex finden wir bestimmte Vorschriften als Echo auf das generelle Verbot der Nummer 2° des Can. 1331 § 1. Hier möchte ich nur auf eines eingehen. So lesen wir im Can. 912, daß "quilibet baptizatus, qui iure non prohibeatur, admitti potest et debet ad sacram communionem." Es sollte sich also daraus ergeben, daß der Exkommunizierte nicht zugelassen werden kann. Das zeigt sich im Can. 915, weil "ad sacram communionem ne admittantur excommunicati et interdicti post irrogationem vel declarationem poenae". Allerdings werden die nicht festgestellten Exkommunizierten (latae sententiae) nicht expressis verbis im Can. 915 genannt, die jedoch von Can. 1331 § 1, 2° und von Can. 912 sehr wohl betroffen scheinen. Gibt es also hier eine Gesetzeslücke, wie A. Borras fragt und sogleich verneint.(10) Denn Can. 915 richtet sich an den Spender der Heiligen Kommunion und nicht an die Exkommunizierten selbst, während Can. 912 eben an alle Exkommunizierten gerichtet ist, um deren Heilige Kommunion zu verhindern. Can. 912 und Can. 915 unterscheiden sich also vor allem durch den unmittelbaren Empfänger der Norm. Gemäß Can. 915 kann also kein Exkommunizierter post sententiam zur Heiligen Kommunion zugelassen werden.

2.3 Gesamtergebnis für Can. 1331 § 1, 2°

Also ergibt sich aus Can. 1331 § 1, 2° klar, daß dem Exkommunizierten nicht nur eine ministerielle Teilnahme an der Liturgie (gemäß Nummer 1°) untersagt ist, sondern auch eine dem eigenen Stand entsprechende vollkommene Teilnahme an den Sakramenten, im besonderen bei der Heiligen Eucharistie, die er eben nicht selbst feiern bzw. empfangen darf, auch wenn er ansonsten als exkommunizierter Gläubiger die Sakramente mit actuosa participatio (SC 19) mitfeiern zu dürfen scheint, nämlich durch Respondieren, Mitsingen etc.

II./3. Zum Can. 1331 § 1, 3° "vetatur ecclesiasticis officiis vel ministeriis vel muneribus quibuslibet fungi vel actus regiminis ponere."

Die Nummer 3 umfaßt also zwei Kategorien: die eine betrifft die Ausübung der verschiedenen kirchlichen Funktionen; die zweite betrifft die Regierungsakte. Schon der alte Codex enthielt diese Kategorien in den Cann. 2263 - 2265.

3.1 Zur ersten Kategorie der Nummer 3° "vetatur ecclesiasticis officiis vel ministeriis vel muneribus quibuslibet fungi"

Wir stellen hier zunächst fest, daß das Verb fungi fast immer gemeinsam mit munus zu finden ist. Bei Nummer 3° ist nun Voraussetzung, daß jemand bereits die Ausübung der genannten Funktionen besitzt und notwendigerweise den Titel oder das Recht hat, die Vollmacht oder Fakultät auch auszuüben. Es wird daher in unserer Nummer 3 keiner Funktionen beraubt, und weil außerdem das Gesetz über den möglichen Empfang von neuen Funktionen für einen nicht festgestellten Exkommunizierten (latae sententiae) schweigt, ist es nicht verboten, eine neue Aufgabe zu erhalten (officium, ministerium, munus), jedoch sehr wohl ist es bereits mit der vorhin behandelten Nummer 2° verboten, eine heilige Weihe zu erhalten. Anders wird dies insgesamt mit Can. 1331 § 2, 4°.(11)

Was nun ein officium eigentlich ist, sagt uns Can. 145, nämlich "quodlibet munus ordinatione sive divina sive ecclesiastica stabiliter constitutum in finem spritualem exercendum" mit jeweils vom Recht oder Dekret festgelegten eigenen Pflichten und Rechten. Als gewöhnliche Beispiele können gelten: Kaplan (Can. 564), Kirchenrektor (Can. 556), Kanzler (Can. 482), Notar (Can. 484) ...

Weiters sieht sich der Exkommunizierte auch von der Ausübung jedes Ministeriums ausgeschlossen. So wie in der Nummer 1° das Adjektiv ministeriell strikt zu verstehen war, so auch hier das Substantiv Ministerium. Wiederum werden wir also davon ausgehen müssen, daß es sich um die Dienstämter der geweihten Kleriker einerseits und der fix zu beauftragenden Laien andererseits handelt. Formal gesehen ist dieses Verbot im Vergleich zum Can. 2263 des alten Codex neu.

Schließlich ist dem Exkommunizierten ebenso die Ausübung jeglicher Aufgaben im Sinne eines kirchlichen munus untersagt, auch wenn es nicht stabil eingerichtet ist. Im Codex 1983 ist eigentlich munus aufgrund des Can. 145 § 1 als Synonym für das kirchliche officium verwendet, es zeigt also die besonderen Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf, die einem officium innewohnen. Es geht hier terminologisch natürlich nicht direkt um die tria munera Christi (sacerdotale, propheticum, regale) und um die munera sanctificandi, docendi et regendi der Kirche. An diesen Funktionen partizipieren ja bekanntlich alle Christen kraft ihrer Taufe und ihrer so erfolgten Inkorporierung in die Kirche, gemäß der jeweils eigenen Stellung (vgl. Can. 204 § 1). Sondern hier ist eben generell jegliche Aufgabe/Funktion mit geistlichem Zweck gemeint. Als Beispiele können angeführt werden: der Kantor oder Lektor (Can. 230 § 2), der Pfarradministrator gemäß Can. 540 § 3, der Tauf- bzw. Firmpate (Can. 874 § 1), der Ökonom (Can. 1289), der Vormund (Can. 1519 § 1), etc. "Hac tertia prohibitione excluditur participatio in liturgia etiamsi non sit ministerialis, si implicat exercitium cuiusdam muneris."(12)

Meiner Meinung nach hätte man dies noch allgemeiner fassen können, um auch kirchliche Aufgaben im weitesten Sinne in den vom Universal- und Partikularrecht anerkannten Räten und Beratungsgremien hineinfallen zu lassen wie z. B. Präsident und Mitglied des von einer Bischofskonferenz genehmigten Laienrates für das entsprechende Gebiet, Mitglied des Pfarrgemeinderates etc. Abgesehen von etwaigen Bestimmungen in den Statuten scheint jedenfalls allein von der Exkommunikation her eine beratende Tätigkeit ohne geistlichen Munus-Charakter nicht verboten zu sein. Über die exakte Bedeutung der Formulierung des Canons kann aber noch weiterdiskutiert werden.(13)

3.2 Zur zweiten Kategorie der Nummer 3° "vetatur actus regiminis ponere"

Die zweite Kategorie der Nummer 3 umfaßt alle actus regiminis. Es wird nicht mehr spezifiziert, ob es sich sowohl um das forum externum als auch um das forum internum handelt - es genügt hier die Erinnerung an Can. 130: "potestas regiminis de se exercetur pro foro externo quandoque tamen pro solo foro interno." Natürlich geht es wiederum nur um die Erlaubtheit und nicht um die Gültigkeit der Handlungen - wir handeln hier ja nur von der nicht festgestellten Exkommunikation (latae sententiae) (anders wird es dann im Can. 1331 § 2, 2°). Auf Basis des hier zu berücksichtigenden Can. 135 sind also die gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Akte unerlaubt. Aufgrund der gemäß Can. 18 strikt zu erfolgenden Interpretation müssen wir vom Verbot des Can. 1331 § 1, 3° jedoch die Akte der Assistenz bei der Hochzeit (Can. 1108 § 2) und die sakramentale Absolution ausschließen, weil diese Fakultäten nicht unmittelbar von der Regierungsgewalt kommen. Bei der Hochzeitsassistenz handelt es sich ja "nur" um eine testificatio qualificata (vgl. Can. 1108 § 2).(14) In der uns besonders interessierenden Hypothese der nicht festgestellten Exkommunikation latae sententiae ist die Assistenz nicht nur gültig, sondern daher sogar erlaubt. Anders wird alles post sententiam mit Can. 1109.

III. DAS ERGEBNIS UNSERER UNTERSUCHENDEN ÜBERSICHT ÜBER DIE KONSEQUENZEN DER NICHT FESTGESTELLTEN EXKOMMUNIKATION LATAE SENTENTIAE

In unserer sehr lückenhaften Kurzübersicht vor allem auf Basis des Can. 1331 § 1 kommen wir mit A. Borras(15) zu folgender übersichtlichen Aufstellung von genau acht Effekten für diejenigen, die von einer nicht festgestellten Exkommunikation latae sententiae getroffen sind. Nicht untersucht haben wir die durch Feststellung oder Verhängung sich verschärfenden bzw. hinzukommenden Effekte. Hier also die Liste der Folgen für den nicht festgestellt Exkommunizierten:

1. Verbot, sich ratione ministerii an der Feier der Heiligen Eucharistie und aller anderen liturgischen Handlungen zu beteiligen (Can. 1331 § 1, 1°);

2. Verbot, die Sakramente und die Sakramentalien zu feiern (Can. 1331 § 1, 2°);

3. Verbot, die Sakramente zu empfangen (Can. 1331 § 1, 2°);

4. Verbot, jegliches kirchliche Amt auszuüben (Can. 1331 § 1, 3°);

5. Verbot, jeglichen geistlich-kirchlichen Dienst auszuüben (Can. 1331 § 1, 3°);

6. Verbot, jegliche geistlich-kirchliche Aufgabe wahrzunehmen (Can. 1331 § 1, 3°);

7. Verbot, jegliche Akte der Regierung/Leitung zu setzen (Can. 1331 § 1, 3°) und

8. Unfähigkeit, Ablässe zu gewinnen (Can. 996 § 1), was wir in unserer Arbeit nicht näher untersucht haben.

IV. BIBLIOGRAPHIE

BORRAS A., L'excommunication dans le nouveau code de droit canonique. Essai de définition, Paris 1987 (= Dissertatio ad Doctoratum in Facultate Iuris Canonici Pontificiae Universitatis Gregorianae).

DE PAOLIS V., De Sanctionibus in Ecclesia. Adnotationes in Codicem: Liber VI, Rom 1986 (Pontificia Universitas Gregoriana. Facultas Iuris Canonici).

PINTO P. V. (a cura di), Commento al Codice di Diritto Canonico, Rom 1985 (Pontificia Università Urbaniana. Facoltà di Diritto Canonico).


V. ANMERKUNGEN

(1) Siehe das klare Definitionsergebnis bei A. BORRAS, L'excommunication dans le nouveau code de droit canonique. Essai de définition, Paris 1987 (= Dissertatio ad Doctoratum in Facultate Iuris Canonici Pontificiae Universitatis Gregorianae), 320.

(2) Vgl. BORRAS (1987) 138, insbes. Anm. 1.

(3) V. DE PAOLIS, De Sanctionibus in Ecclesia. Adnotationes in Codicem: Liber VI, Rom 1986 (Pontificia Universitas Gregoriana. Facultas Iuris Canonici), 73.

(4) Vgl. BORRAS (1987) 139.

(5) Vgl. BORRAS (1987) 140.

(6) Vgl. BORRAS (1987) 141.

(7) Vgl. BORRAS (1987) 142.

(8) Vgl. BORRAS (1987) 145.

(9) Vgl. DE PAOLIS (1986) 71 - 73.

(10) Vgl. BORRAS (1987) 148.

(11) Vgl. BORRAS (1987) 154.

(12) DE PAOLIS (1986) 74.

(13) Vgl. DE PAOLIS (1986) 74.

(14) Vgl. BORRAS (1987) 158.

(15) Vgl. BORRAS (1987) 162.


Internationale Startseite - Deutsche Startseite - Weitere Arbeiten - Blogbuch - E-Mail
(Padre Alex)