Militärdiözese in Österreich: Priesterrat
Kirchenrechtliche Quellen:
Statut und Geschäftsordnung für den Priesterrat

Obwohl der Priesterrat der Militärdiözese in Österreich keine Wahlordnung benötigt, weil er abweichend vom universalen Recht durch die Statuten der Militärdiözese eben die Gesamtheit des Diözesanpresbyteriums darstellt, mußte der hwst. Militärordinarius im Sinne der Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae ein Statut erlassen. Der vorliegende Rechtstext wird als Musterbeispiel ins Internet gestellt, er wurde nach Beratung mit dem Militärordinarius und führenden Amtsträgern des Militärordinariates maßgeblich von einem Kanonisten ausgearbeitet und schließlich vom Militärbischof gutgeheißen. Das Statut dient auch der Rechtssicherheit, weil damit im Klartext nachgelesen werden kann, was beim Priesterrat der Militärdiözese spezialrechtlich anders geordnet sein muß als es für die Priesterräte der territorialen Diözesen in Österreich gilt. Jeder Militärpfarrer im In- und Ausland hat diese Rechtsordnung im eigenen Interesse gut zu kennen.
Vor der Lektüre abschließend noch eine kleine terminologische Bemerkung des Padre: Der Begriff "Militärordinariat" meint in den universalen Rechtstexten grundsätzlich die mit der Militärseelsorge betraute Militärdiözese als ganze, d. h. die sich bekanntlich personal konstituierende Teilkirche für katholische Soldaten und andere statutarisch festgesetzte Personengruppen. Diese universalrechtliche Verwendung ist zu unterscheiden von der anderen konkreten Bedeutung in Österreich, wobei nämlich das Ordinariat des Militärordinariates (Militärdiözese) selbst mit demselben Begriff "Militärordinariat" angesprochen wird, wiewohl es sich dabei aber um die vom Militärgeneralvikar geleitete höchste staatskirchliche Verwaltungsbehörde unter der weisungsgebenden Autorität des regierenden Militärordinarius (Militärbischof) sowie des Bundesministers für Landesverteidigung in ihrer jeweiligen Kompetenz handelt.



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Statut und Geschäftsordnung für den Priesterrat des Militärordinariates der Republik Österreich (im folgenden: Militärdiözese)


A. Statut für den Priesterrat


Präambel

Der Priesterrat der Militärdiözese ist die Gesamtheit ihres Presbyteriums (Statuten der Militärdiözese, 4.1.5) und als solcher gleichsam Senat des Militärordinarius (im folgenden: Militärbischof oder Bischof). Seine Aufgabe besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie möglich zu fördern (Can. 495 § 1 CIC). Zu beachten sind primär die am 15. April 1989 im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz promulgierten Statuten des Militärordinariates der Republik Österreich vom 21. März 1989 (= Statuten der Militärdiözese), und für jene Bereiche, die darin nicht geregelt sind, das von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. Nov. 1993 beschlossene Dekret über das Rahmenstatut für die Priesterräte sowie der Codex Iuris Canonici 1983 (= CIC).


§ 1 Der Priesterrat behandelt Fragen und erarbeitet Lösungsvorschläge in Anliegen, die der Bischof ihm vorlegt. Die Mitglieder des Priesterrates können eigene Anliegen sowie solche, die ihnen von seiten des Klerus oder der Laien vorgebracht werden, dem Militärbischof zur Behandlung vorschlagen. Besonders behandelt der Priesterrat Fragen des priesterlichen Lebens und Dienstes (vgl. Dekret über das Rahmenstatut, § 8; Can. 500 § 1 CIC).


§ 2 Er fördert nach Kräften die innerkirchliche Kommunikation zwischen den Priestern einerseits und dem Bischof und seinen Mitarbeitern andererseits und sorgt bei Einverständnis des Bischofs für sachgerechte Information (vgl. Dekret über das Rahmenstatut, § 10; Can. 500 § 3 CIC).


§ 3 Nach dem CIC hat der Priesterrat in folgenden Fällen Anhörungsrechte:

- bei Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (Can. 461 § 1 CIC);

- bei Errichtung, Aufhebung und wesentlicher Veränderung von Militärpfarren und deren Seelsorgsbereichen (Can. 515 § 2 CIC);

- bei Erlaß von diözesanen Verordnungen betreffend die Verwendung von Gaben und Spenden der Gläubigen und betreffend die Besoldung der Kleriker (Can. 531 CIC);

- bei Kirchen(neu)bauten (Can. 1215 § 2 CIC);

- bei Entwidmung einer nicht mehr gebrauchten Kirche (Can. 1222 § 2 CIC);

- bei Festlegung diözesaner Abgaben gemäß Can. 1263 CIC.


§ 4 Auf Wunsch des Bischofs ist in den nachfolgend genannten Fällen einer Wahl deren briefliche Durchführung per Post ohne eigene Einberufung des Priesterrates zulässig.

a) Der Priesterrat hat auf Vorschlag des Militärbischofs einen Kreis von vier Militärpfarrern zu bestellen bzw. bei Notwendigkeit zu ergänzen (Cann. 1742 § 1, 1745 n. 2, 1750 CIC), von denen jeweils zwei bei den Verfahren zur Amtsenthebung oder zwangsweisen Versetzung von Militärpfarrern gemäß Cann. 1740 bis 1752 CIC mitwirken.

b) Soferne nach dem Willen des Bischofs ein Diözesanpastoralrat besteht, wählt der Priesterrat aus seiner Mitte die in den Statuten eines Pastoralrates vorgesehenen Vertreter.

c) Im Falle der Teilnahme der Militärdiözese an einem Partikularkonzil sollen nach Möglichkeit auch zwei Vertreter des Priesterrates gewählt und entsandt werden (Can. 443 § 4 CIC).

d) Alle Mitglieder des Priesterrates sind Teilnehmer einer Diözesansynode (Can. 463 § 1 n. 4 CIC).


§ 5 Der Bischof steht als Haupt des Presbyteriums dem Priesterrat vor (vgl. Dekret über das Rahmenstatut, § 8; Can. 500 § 1 CIC).


§ 6 Der Priesterrat ist im Hinblick auf die verhältnismäßig kleine Zahl der hauptamtlichen Militärpfarrer die Gesamtheit des Presbyteriums (Statuten der Militärdiözese, 4.1.5), was näherhin bedeutet, daß folgende Priester automatisch Mitglieder des Priesterrates sind:

a) alle inkardinierten Priester ab dem Datum ihrer Priesterweihe auf den Titel der Militärdiözese oder ab dem Datum ihrer Inkardination in die Militärdiözese;

b) alle nicht-inkardinierten Priester während jener Zeit, in der sie im Auftrag der Militärdiözese einen hauptamtlichen Dienst versehen.


§ 7 Die in Hinblick auf § 6 b) für Priester in Betracht kommenden hauptamtlichen Dienste in der Militärdiözese sind vor allem:

sämtliche Ämter beim Militärbischof bzw. in der Kurie der Militärdiözese (Generalvikar, Bischofsvikare, Ordinariatskanzler etc.) sowie der Leiter des "Institutes für Religion und Friede";

sämtliche hauptamtliche Seelsorgstätigkeiten in den Militärpfarren, auch wenn sie sich außerhalb des österreichischen Staatsgebietes befinden.


§ 8 a) Es ist ausschließlich Sache des Bischofs, den Priesterrat einzuberufen (Dekret über das Rahmenstatut, § 8; Can. 500 § 1 CIC); er muß dies jedoch gemäß den Statuten der Militärdiözese (4.1.5) mindestens einmal jährlich bei der Pastoralkonferenz tun. Diese Einberufung soll mit der vom Bischof genehmigten Tagesordnung in der Regel spätestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen, aus vernünftigem Grunde jedoch kann der Bischof binnen einer Woche auch fernmündlich einberufen.

b) Dabei müssen alle zum geplanten Zeitpunkt der Sitzung dem Militärdiözesanpresbyterium zugehörigen Priester, d. h. alle Mitglieder des Priesterrates gemäß §§ 6 und 7 dieser Statuten, eingeladen werden. Nur im Falle einer vollständigen und ordnungsgemäßen Einberufung können die Sitzungen selbst vom Bischof rechtmäßig eröffnet werden, und zwar bereits bei Anwesenheit von mindestens sechs Priestern zu der wenigstens mündlich an alle bekanntgegebenen Einberufungszeit.


§ 9 Der Priesterrat kann ohne den Bischof nicht handeln (Dekret über das Rahmenstatut, § 8; Can. 500 § 3 CIC) - ohne den persönlich anwesenden Militärbischof kann daher keine Sitzung des Priesterrates geführt werden. Unter Autorität des Bischofs obliegt daher auch dem Militärbischofsamt als direktem Sekretariat des Bischofs die Durchführung der anfallenden Aufträge in ständiger Koordination mit dem Militärgeneralvikar.



B. Geschäftsordnungsbestimmungen für den Priesterrat


§ 10 Es ist ausschließlich Sache des Bischofs, Anträge zur Abstimmung zu stellen oder zuzulassen. Das Statut enthält etwaige Fälle des allgemeinen Rechtes, in denen dies Pflicht des Bischofs wäre.


§ 11 Wahlvorgänge sind immer schriftlich und geheim durchzuführen, wobei beim Auszählungsergebnis immer Can. 119 n. 1 CIC zu beachten ist.


§ 12 Im Falle einer Wahl während einer Sitzung des Priesterrates hat der Bischof zuvor zwei Wahlprüfer aus dem Priesterrat zu bestellen, welche erstens überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht, zweitens die Stimmen selbst prüfen und drittens bekanntgeben, wieviele jeder erhalten hat.


§ 13 a) Im Falle einer vom Bischof angeordneten Briefwahl besteht die Wahlkommission immer aus dem Generalvikar und dem Ordinariatskanzler, welche zunächst die Stimmzettel gemeinsam mit einem jeweils unbeschrifteten Umschlag in einen zweiten Umschlag geben lassen, der als Empfänger die Adresse des Militärordinariates sowie die Kennzeichnung "WAHLBRIEF" aufweist und nach Möglichkeit vorfrankiert wird. Diese Wahlunterlagen werden rechtzeitig an alle Mitglieder des Priesterrates gesandt.

b) Nach Ablauf der angegebenen Wahlfrist überprüft die Wahlkommission erstens, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht; überprüft sie zweitens die Stimmen selbst; und drittens gibt sie nach Information des Bischofs schriftlich bekannt, wieviele jeder erhalten hat.

c) Die Wahlaussendung ist so lange zu wiederholen, bis auch hier gemäß Can. 119 n. 1 CIC ein Ergebnis vorliegt. Außerdem wird der gesamte briefliche Wahlvorgang anhand der eingegangen Stimmzettel bei der nächstfolgenden Sitzung des Priesterrates von zwei anderen Wahlprüfern kontrolliert, die der Bischof dazu bestellt.


§ 14 Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der Wähler, so ist die Wahl nichtig.


§ 15 Abgesehen von Wahlen erfolgt eine Abstimmung in der Sitzung des Priesterrates offen, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt.

In besonderen Fällen kann der Bischof geheime Abstimmung zulassen; Stimmenthaltungen in geheimen Abstimmungen sind ungültige Stimmen; es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 16 a) Die Protokollführung obliegt einem vom Bischof jeweils rechtzeitig zu bestimmenden Mitglied des Priesterrates oder einem Priester der Diözesankurie. In der Regel wird ein Ergebnisprotokoll verfaßt - auf Verlangen des Bischofs ist jedoch auch über sämtliche oder bestimmte Beratungsbeiträge eine genaue Niederschrift zu fertigen.

b) Das jeweilige Protokoll ist immer vom Bischof und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und ist danach allen Mitgliedern des Priesterrates unabhängig von ihrer Anwesenheit bei den jeweiligen Sitzungen unverzüglich zuzusenden.

c) Die Mitglieder des Priesterrates können innerhalb von drei Wochen Nutzfrist nach Absendung der Niederschrift gegen Inhalt und Form der Niederschrift schriftlich Einwendungen erheben, worüber in der nächstfolgenden Priesterratssitzung beraten wird. Die nicht rechtzeitig beanstandeten Punkte der wenigstens vom Bischof unterzeichneten Niederschrift gelten als genehmigt.

d) Der Bischof kann Beratungspunkte für vertraulich erklären, die daher in einem eigenen Protokoll festzuhalten sind und nicht veröffentlicht werden. Dieses Protokoll wird nach Kontrolle durch den Bischof im Geheimarchiv verwahrt.



C. Promulgation

Der Militärbischof setzt das hier vorliegende Statut und die hier vorliegenden Geschäftsordnungsbestimmungen für den Priesterrat der Militärdiözese mit Verlautbarung im Diözesanblatt des Österreichischen Militärordinariates in Kraft.


WIEN, am 1. September 1998
GZ 1555-2620/98


Mag. Christian WERNER,
Militärbischof


Dr. Alfred SAMMER,
Kanzler


Das Statut wurde im Diözesanblatt (Amtsblatt der Militärdiözese) des Jahrganges 1999 in der Nummer 1 (datiert mit 1. April 1999) verlautbart.



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